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Was im Zentralen Testamentsregister gespeichert ist und was nicht

Welche Schriftstücke sind registriert?

Erfasst sind nur die Angaben zu amtlich verwahrten Testamenten, Erbverträgen oder sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden.

Rein privat aufbewahrte Testamente können nicht im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Denn der Staat kann nur gewährleisten, dass amtlich verwahrte Schriftstücke im Sterbefall aufgefunden werden. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, ihr Testament notariell beurkunden zu lassen oder ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen und es damit dem staatlichen Benachrichtigungswesen zu unterstellen.

Für privat aufbewahrte Testamente gilt dies jedoch nicht. Hier kann der Staat keine Verantwortung für die Ablieferung im Todesfall übernehmen. Die Bürgerinnen und Bürger sind stattdessen selbst in der Pflicht, im Todesfall ein privat aufbewahrtes und aufgefundenes Testament gemäß § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beim Nachlassgericht abzuliefern.

Dadurch wird die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger respektiert, ein Testament zu Lebzeiten in einen staatlichen Bezug zu setzen oder dies bewusst nicht zu tun.

Im Zentralen Testamentsregister werden registriert:

  • Notariell beurkundete Testamente
  • Handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung
  • Notariell beurkundete Erbverträge 
  • Sonstige notarielle Urkunden, die die Erbfolge beeinflussen können, z.B. Eheverträge, Rechtswahlen, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge oder notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen zu Verfügungen von Todes wegen. Nicht aber Pflichtteilsverzichtsverträge.

Was sind Verwahrangaben und welche Daten sind hierzu gespeichert?

Es werden nur Verwahrangaben registriert. Dies sind Angaben, die erforderlich sind, um im Sterbefall eine registrierte Verfügung sicher und schnell aufzufinden. Daher werden alle Angaben zur verfügenden Person in der Weise gemacht, wie sie im Sterbefall vom Standesamt mitgeteilt werden.

Das Zentrale Testamentsregister ist jedoch keine Hinterlegungsstelle. Nicht zu den Verwahrangaben zählt der Inhalt einer erbfolgerelevanten Urkunde, auch nicht in typisierter Form. Damit wird dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung getragen. Das Zentrale Testamentsregister erhält auch keine Kopien oder beglaubigten Abschriften von Testamenten.  

 Gespeichert werden aber beispielsweise folgende Verwahrangaben:

  • Daten zur letztwillig verfügenden Person

Der präzise Vor-, Familien- und Geburtsname ist besonders wichtig. Davon umfasst sind auch sämtliche Vornamen, wie sie auf der Geburtsurkunde vermerkt sind. Künstlernamen oder akademische Titel werden nicht gespeichert.

Das Geburtsdatum, der Geburtsort und das Geburtsland werden gespeichert. Das Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer sind ebenfalls besonders wichtig. Letztere wird bei jedem Standesamt nur einmalig vergeben und ist damit ganz individuell.

  • Daten zur Verfügung von Todes wegen

Die Art der registrierten Verfügung wird erfasst; also ob es sich z.B. um ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag oder eine sonstige erbfolgerelevante Urkunde handelt.

Es wird zudem das Datum der registrierten Verfügung von Todes wegen angegeben. Dies kann das Datum der Unterzeichnung eines Testamentes sein. Kann man es bei eigenhändigen Testamenten nicht ermitteln – was hin und wieder vorkommt –, so wird bei der besonderen amtlichen Verwahrung stattdessen das Datum des Antrags auf Inverwahrnahme registriert.

Bei notariellen Urkunden werden außerdem der Name und der Amtssitz der beurkundenden Notarin oder des beurkundenden Notars sowie die Urkundenrollennummer gespeichert.

  • Verwahrstelle

Gespeichert wird zudem, wie die Verwahrstelle bezeichnet ist und wie ihre Anschrift lautet. Außerdem werden sog. Verwahrkennzeichen gespeichert, also Aktenzeichen unter denen das Testament bei der Verwahrstelle gefunden werden kann.

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