Erneute besondere amtliche Verwahrung

Besonderheiten bei gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen

Das Zentrale Testamentsregister dokumentiert immer den jeweils aktuellen Standort einer Urkunde. Wird er geändert, ist eine Meldung erforderlich. Ein solcher Fall ist die erneute besondere amtliche Verwahrung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments: Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge werden nach dem Tod des Erstverstorbenen und nach durchgeführter erster Eröffnung abermals in die besondere amtliche Verwahrung verbracht, um eine Eröffnung auch nach dem letztverstorbenen Ehegatten zu ermöglichen. Dies geschieht jedoch dann nicht, wenn ausnahmsweise keine Verfügungen der oder des längerlebenden Ehegatten oder anderen Vertragspartners enthalten sind.
 
Meldepflichtig ist das für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständige Gericht, auch wenn der Überlebende die erneute besondere amtliche Verwahrung der Urkunde ausnahmsweise bei einem anderen Gericht wünscht. Das Zentrale Testamentsregister vergibt dabei eine neue Verwahrnummer, unter der das Auffinden der Urkunde künftig möglich ist. Der Längerlebende erhält eine entsprechende Eintragungssbestätigung, die ihm vom Gericht übersandt wird. Erneute ZTR-Gebühren fallen für die besondere amtliche Verwahrung nicht an.
 
Beim zweiten Sterbefall kann aufgrund der Registrierung die richtige Verwahrstelle benachrichtigt werden. Sie hat die Urkunde unter der vom Zentralen Testamentsregister vergebenen Verwahrnummer in die besondere amtliche Verwahrung genommen. Dadurch werden zeitintensive Nachforschungen vermieden.

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