Rücknahme aus der Verwahrung

Eine besondere Form des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung

Das Gesetz sieht in § 2256 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass amtlich verwahrte Testamente in besonderer Art und Weise nachträglich ungültig gemacht werden können. Dies ist möglich durch die sog. Rücknahme aus der Verwahrung. Gleiches gilt gemäß § 2300 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Erbverträge.

Alle seit dem 1. Januar 2012 erfolgenden Rücknahmen aus der amtlichen Verwahrung sind im Zentralen Testamentsregister zu erfassen. Das gilt auch, wenn zu der betroffenen Urkunde noch keine Registrierungen vorhanden sind. Die Registerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Rückgabe der Urkunde nach Meinung der verwahrenden Stelle Widerrufswirkung hat oder nicht.
 
Die Registrierung der Rücknahme ist generell gebührenfrei; das gilt auch für alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachregistrierungen.
 
Vor dem Jahr 2012 wurden Rücknahmen aus der amtlichen Verwahrung nicht dokumentiert. Deshalb wurden auch vor dem Jahr 2012 zurückgenommene Urkunden in den Testamentsverzeichnissen weiterhin durch sog. „Gelbe Karteikarten“ repräsentiert. Diese wurden auch in das Zentrale Testamentsregister überführt; entsprechende Fehlbenachrichtigungen im Sterbefall sind die Folge. Es besteht daher die Möglichkeit, früher erfolgte Rückgaben vom Melder nachregistrieren zu lassen.

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