
14.06.2010 | OLG München Az. 31 Wx 151/09 (Beschluss)
Auslegung einer testamentarischen Verfügung über Teile des Nachlasses
Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt und ansonsten eine weitere Verfügung vorsieht. Bleibt diese aus, kann diese nicht durch Auslegung ersetzt werden.
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hatte durch handschriftliches Testament verfügt, dass sechs mit ihr befreundete Personen je 5.000 Euro erhalten sollten. Außerdem erklärte sie weiter: „Sollte noch ein Restbetrag übrig bleiben, so bitte ich diesen unter den Vorgenannten aufzuteilen.“
Tatsächlich hatte die Erblasserin mehrere Bankguthaben, darunter eines in Höhe von rund 50.000 Euro sowie eines in Höhe von rund 320.000 Euro. Insgesamt betrug der Nachlass 400.000 Euro. Entfernte Verwandte der Erblasserin leben möglicherweise in den Vereinigten Staaten.
Nachforschungen bei der Stadtsparkasse, dem Hausarzt, der Sozialstation und der Steuerberaterin hatten ergeben, dass die Erblasserin wiederholt angegeben hatte, den sechs Personen Beträge in Höhe von rund 5.000 Euro zuwenden zu wollen. Dafür sah sie auch ein bestimmtes, dafür in der Höhe ausreichendes Konto vor. Teils dachte sie auch daran, den Bekannten nur Einrichtungsgegenständen zukommen zu lassen. Das restliche Vermögen sollte gemeinnützigen Einrichtungen zugutekommen. Zu einer solchen Verfügung kam es allerdings nicht mehr.
Das OLG München hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Bekannten der Erblasserin Erben des gesamten Nachlasses geworden sind, oder ob diesen nur ein Anspruch auf die jeweils 5.000 Euro zusteht (plus eines Restbetrags). Das Gericht legte das Testament wie folgt aus: Die Erblasserin habe angesichts der Zeugenaussagen erkennbar nur über das Guthaben des Kontos in Höhe von rund 50.000 Euro verfügt. Damit handele es sich angesichts der Größenverhältnisse der Beträge und der Vorschrift des § 2087 Abs. 2 BGB nur um Vermächtnisse und nicht um Erbeinsetzungen. Hinsichtlich eines Großteils des Vermögens habe die Erblasserin gerade keine Regelung getroffen. Daher trete diesbezüglich die gesetzliche Erbfolge ein.
Auch eine ergänzende Auslegung, wonach die Bekannten auch das restliche Vermögen erhalten sollten, scheide aus. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass im Testament eine unbewusste, planwidrige Lücke vorgelegen habe. Die Erblasserin wusste jedoch, dass sie nur über einen Teil verfüge. Den Bekannten als Vermächtnisnehmern stehe nun ein Anspruch in Höhe von 5.000 Euro plus eines kleinen Restbetrags gegen die Erben zu. Dies gelte unabhängig davon, ob der Erbe nun eine karitative Einrichtung sei, noch unbekannte entfernte Verwandte oder der Fiskus.
Siehe auch:
AUSLEGUNG
EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
ERBFOLGE
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