
09.08.2011 | OLG Jena Az. 6 W 206/11 (Beschluss)
Zum Umfang des Rechts auf Akteneinsicht durch den Pflichtteilsberechtigten
Das Akteneinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Nachlassakte umfasst auch die vom Erben erstellte Nachlassaufstellung.
Die verwitwete Erblasserin verstarb im Jahr 2010 und hinterließ zwei Söhne. Nur einen davon setzte sie als Erben ein. Im Nachlassverfahren beantragte der enterbte Sohn Einsichtnahme in die Nachlassakte. Diese wurde ihm gewährt, allerdings wurde ihm die darin befindliche Nachlassaufstellung, welche der Erbe eingereicht hatte, vorenthalten. Dagegen wehrt sich der enterbte Sohn.
Das OLG Jena gibt der Beschwerde statt und weist darauf hin, dass vom Akteneinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten die Nachlassaufstellung nicht ausgenommen sei. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und somit von der Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Um diese Informationen zu erhalten, könne dem Pflichtteilsberechtigten auch die im Rahmen des Erbscheinverfahrens vom Erben gefertigte und an das Nachlassgericht übersandte Nachlassaufstellung dienen. Darauf, dass diese nur zur Ermittlung des Geschäftswerts errichtet wurde, komme es nicht an.
Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme in die Nachlassaufstellung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte sich seine Informationen auf andere Weise, zum Beispiel über den Weg des § 2314 BGB, beschaffen könne. Demnach sei dem Pflichtteilsberechtigten die beantragte Einsicht in alle Bestandteile der Nachlassakte in vollem Umfang zu gewähren.
Siehe auch:
ENTERBUNG
NEGATIVES TESTAMENT
PFLICHTTEIL
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