Das Testament
Das Testament enthält den letzten Willen einer Person und kann entweder handschriftlich oder unter Mirtwirkung eines Notars errichtet werden.
Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben werden. Es bedarf nicht der Mitwirkung Dritter und wirkt daher auf den ersten Blick einfach und unkompliziert. Gerade eigenhändige Testamente machen aber häufig Schwierigkeiten. Oft wird die vorgeschriebene Form nicht beachtet, was zur Unwirksamkeit führt. Das ohne fachkundige Hilfe erstellte Testament kann außerdem leicht missverstanden werden. Das hat zur Folge, dass nicht selten trotz Testament auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen werden muss.
Aus diesem Grund ist ein öffentliches Testament in der Regel besser geeignet. Als öffentliche Urkunde genießt es volle Beweiskraft. Zudem macht ein öffentliches Testament meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig. Durch die amtliche Verwahrung ist es außerdem vor Verfälschung und Verlust geschützt.
Das öffentliche Testament wird in der Regel zur Niederschrift eines Notars beurkundet. Es kann aber auch durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden.
Welche Errichtungsweise sinnvoll ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab:
Beispiel
Der Testierende ist schwerkrank, aber noch testierfähig. Ihm soll eine aufwendige Prozedur erspart werden. Bei der Übergabe einer offenen Schrift muss das Testament nicht von dem Testierenden selbst verfasst worden sein. Ein vertrauenswürdiger und fachkundiger Dritter kann den letzten Willen formulieren. Der schwerkranke Testierende muss anschließend lediglich das Schriftstück an den Notar übergeben.
Beispiel
Der Testierende kann weder lesen noch schreiben. Er muss seinen letzten Willen gegenüber einem Notar erklären. Der Notar errichtet das Testament und verliest es.
Ein Testament ist in der Regel frei widerruflich. Bei öffentlichen Testamenten erfolgt der Widerruf meist durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Ein Testament kann aber auch durch das Verfassen eines neuen Testaments mit abweichendem Inhalt widerrufen werden. Die Rücknahme eines privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung ist hingegen für einen Widerruf nicht ausreichend.
Nicht widerruflich ist üblicherweise das gemeinschaftliche Testament, wenn ein Ehegatte verstorben ist. In diesem Fall kann das Testament nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
Siehe auch:
WIDERRUF
EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
ÖFFENTLICHES TESTAMENT
GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT
Aktuelle Rechtsprechung
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14.03
2014
OLG Hamm
Ein Schlusserbe wird regelmäßig kein Ersatzerbe
Wie wichtig die exakte Formulierung eines Testaments ist, zeigt einmal mehr eine kürzlich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.03.2014 (Az.: 15 W 136/13), in der sich das Gericht...
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24.10
2013
OLG München
Erbeinsetzung "für den Fall gleichzeitigen Versterbens" in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann auch bei zeitlich versetztem Versterben gelten.
Die Formulierung eines Testamentes bietet zahlreiche rechtliche Fallstricke. Geht aus der Formulierung des Testaments der Wille des Erblassers nicht eindeutig hervor, so muss dessen Wille ausgelegt...
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08.10
2013
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof stärkt erneut Erbnachweis durch notarielles Testament
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach die Sparkasse nach dem Tode des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins...
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25.04
2013
OLG Düsseldorf
Notarieller Erbvertrag beweist Erbfolge auch bei vorbehaltenem Rücktrittsrecht
Bei dem zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen hat das Grundbuchamt im Regelfall deren Wirksamkeit und damit die...
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23.01
2013
Bundesgerichtshof
Begrenzte Haftung der Erben für Mietverbindlichkeiten
Durch rechtzeitige Kündigung können Erben die Haftung für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers auf den Nachlass beschränken.
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16.01
2013
BGH
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei nachträglicher Kenntnis von weiteren Nachlassgegenständen
Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht...
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01.10
2012
OLG Hamm
Banken dürfen bei notariellem Testament keinen Erbschein verlangen
Sparkassen dürfen sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht vorbehalten, zum Nachweis der Erbfolge nach einem Kontoinhaber grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins zu...
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01.12
2011
OLG München
Errichtung eines gemeinsamen Testaments auch möglich, wenn die Ehefrau erst Jahre später beitritt
Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet sein, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden...
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17.11
2011
BGH
Aufwendungsersatz des Bestattungsunternehmers
Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils...
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02.11
2011
BGH
Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens durch einzelne Miterben
Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist