Registerkosten

Kostendeckende Gebühren ohne Gewinnerzielungsabsicht

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister eine Gebühr. Die Gebühr deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall.

Kostenschuldner ist die testierende Person. Haben Sie eine letztwillige Verfügung bei einer Notarin oder einem Notar errichtet, dann wird die Gebühr in der Regel von der Notarin oder dem Notar für das Zentrale Testamentsregister entgegengenommen. Die Notarinnen und Notare wiederum weisen die Gebühr des Zentralen Testamentsregisters als durchlaufenden Posten in ihrer Kostenberechnung aus. Dies führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und damit zu einer Gebühr von 12,50 € je Registrierung.

Sofern die registrierende Stelle die Gebühren für das Zentrale Testamentsregister nicht entgegennimmt, rechnet das Zentrale Testamentsregister unmittelbar mit den Bürgerinnen und Bürgern ab. So werden die Gebühren für gerichtliche Meldungen derzeit überwiegend vom Zentralen Testamentsregister fakturiert. Hierdurch ist der Verwaltungsaufwand größer, was zu einer Gebühr von 15,50 € je Registrierung führt.

Um jeden Sterbefall gesondert behandeln zu können, ist für jede testierende Person eine gesonderte Registrierung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde abgegeben worden sind. Haben Sie also beispielsweise als Eheleute einen Erbvertrag geschlossen, so fällt die Gebühr des Zentralen Testamentsregisters zweimal an, da in diesem Fall zwei Registrierungen angelegt werden – für jede letztwillig verfügende Person des Erbvertrages eine Registrierung.

Auf die Gebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wird die Gebühr von einer Notarin oder einem Notar für das Zentrale Testamentsregister entgegengenommen, wird sie als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer weiterberechnet. 


Einzelheiten zur Gebührenerhebung können Sie der Gebührensatzung des Zentralen Testamentsregisters entnehmen. Diese wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt.

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