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Das Zentrale Testamentsregister: Mittelpunkt des deutschen Benachrichtigungswesens in NachlasssachenDas Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer steht im Mittelpunkt des deutschen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen für Testamente, Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden. Es flankiert die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts und der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Fall 2 GG) in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Das ZTR erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche erbfolgerelevante Urkunden. Nur für diese besteht die staatliche Verantwortung, sie im Sterbefall auch zu eröffnen. Während jeder Bürger sein Testament notariell beurkunden lassen oder sein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbringen und damit dem staatlichen Benachrichtigungswesen unterstellen kann, besteht für privat verwahrte Urkunden nur eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die Entscheidung des Erblassers respektiert, seine Verfügung von Todes wegen (zunächst) in keinen staatlichen Bezug zu setzen.
Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erfolgt sowohl im öffentlichen Interesse einer geordneten Nachlassabwicklung als auch im privaten Interesse an einer schnellen Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. Weil die Notare aufgrund ihrer Zuständigkeiten für Testamente und Erbverträge über besondere juristische Kompetenz im Erbrecht verfügen, wurde die Bundesnotarkammer mit dem Betrieb des Testamentsregisters für Deutschland betraut. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:
- In erster Linie soll das Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden gesichert werden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Deshalb benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister die Verwahrstellen von erbfolgerelevanten Urkunden im Sterbefall. Daraufhin werden diese Urkunden eröffnet und an das Nachlassgericht abgeliefert.
- Mit dem Zentralen Testamentsregister sollen über Verwahrangaben hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. Dies können beispielsweise Angaben zu Kindern oder Auskunftsgebern sein. Dadurch werden zeit- und arbeitsaufwändige Sonderanfragen beim Standesamt vermieden.