Ersteintragungen

Grundstein für die Auffindbarkeit

Haben Sie eine letztwillige Verfügung bei einer Notarin oder einem Notar beurkunden lassen oder Ihr handschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung eines Gerichts gebracht, dann müssen Sie im Zentralen Testamentsregister selbst keine Registrierung veranlassen. Dies erledigen die Notarinnen und Notare für Sie bzw. das verwahrende Gericht, ohne dass Sie etwas unternehmen müssen.

Notarinnen und Notare sind hierzu gesetzlich nach § 34a Beurkundungsgesetz verpflichtet. Das gleiche gilt für Gerichte, die handschriftliche Testamente in Verwahrung nehmen, gemäß § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Um jeden Sterbefall gesondert behandeln zu können, ist für jeden Erblasser eine gesonderte Registrierung erforderlich, auch wenn die erbfolgerelevanten Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde abgegeben worden sind.

Jeder Registrierung wird eine eindeutige Registernummer zugeordnet. Urkunden in besonderer amtlicher Verwahrung erhalten vom Zentralen Testamentsregister ferner eine Verwahrnummer, unter der sie später bei der verwahrenden Stelle aufgefunden werden können.

Um eine Meldung vornehmen zu können, sind Notarinnen und Notare sowie Gerichte über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit dem Zentralen Testamentsregister verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch. Dadurch ist es möglich, die Eintragungsunterlagen dem Melder sofort zur Verfügung zu stellen, um sie der verfügenden Person auszuhändigen bzw. zu übersenden. Nur bei technischen Störfällen ist es Notarinnen und Notaren sowie Gerichten gestattet, eine Papiermeldung vorzunehmen.

Deutsche Botschaften und Konsulate können generell auch in Papierform Meldungen zum Zentralen Testamentsregister vornehmen. Dies gilt auch für Gerichte, die mit einem Rechtsstreit befasst sind, z.B. dann, wenn ein gerichtlicher Vergleich mit Erbfolgerelevanz registriert werden muss.

Eine elektronische Registrierung findet in Echtzeit statt. Die Registerbehörde stellt eine Eintragungssbestätigung zur Verfügung. Die darin enthaltenen Verwahrangaben wurden in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. Die Eintragungsbestätigung wird der verfügenden Person von der Notarin oder von dem Notar bzw. von dem Gericht ausgehändigt, damit die Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden können. Fehlerhafte Angaben, insbesondere zur verfügenden Person, können zur Unauffindbarkeit der Urkunde im Sterbefall führen.

Muss die Urkunde von Notarinnen und Notaren zum Zwecke der besonderen amtlichen Verwahrung an ein Gericht versendet werden, bestätigt das Gericht, das die Verwahrung übernimmt, den Empfang elektronisch. Die daraufhin erzeugte Empfangsbestätigung wird der versendenden Stelle zur Verfügung gestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass Urkunden nicht auf dem Postweg verloren gehen.

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