Staatlicher Auftrag

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Testamentsregister im staatlichen Auftrag

Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer in staatlichem Auftrag geführt. Es hat am 1. Januar 2012 seinen Betrieb aufgenommen und ist für ganz Deutschland zuständig. Durch seine Tätigkeit flankiert es in verfahrensrechtlicher Hinsicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts und der Testierfreiheit aus Artikel 14 Grundgesetz.

Es steht im Mittelpunkt des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen und umfasst die Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevante Urkunden, die in amtliche Verwahrung verbracht werden.

Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 78 Abs. 2 Nr. 2, 78c ff. Bundesnotarordnung sowie die Testamentsregister-Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. In diesen Vorschriften ist genau geregelt, welche Angaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind, und wie das Zentrale Testamentsregister in das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen eingebunden ist.

Die Bundesnotarkammer steht in ihrer Funktion als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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